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Familienrecht allgemein

Ehevertrag

Häufig wird anwaltlicher Rat erst am Ende einer Ehe gefragt. Geschieht dies im Vorfeld der Eheschließung, so handelt es sich zumeist um den Abschluss eines Ehevertrages. Es soll vor allem sichergestellt werden, dass das bisherige Vermögen der einen Familie auch innerhalb der Familie bleibt. Häufig soll daher für den Fall der Eheschließung Gütertrennung vereinbart werden. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der automatisch eintritt, wenn keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen wurde, kennt keine reine Gütergemeinschaft in der alles beiden zu gleichen Teilen gehört. Vielmehr gibt es auch hier eigenes persönliches Vermögen und gemeinsames Vermögen. Da die Ehe nach deutschem Recht als eine Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgestaltet ist, ist in der Regel im Rahmen der Scheidung der während der Ehe entstandene Zugewinn auszugleichen. Eine Ehe, die auf einer notariell beurkundeten Gütertrennung basiert, baut daher auf anderen Werten auf. Daher muss sie auch Regelungen für den Fall gemeinschaftlicher Kinder aus dieser Beziehung vorsehen. Denn dann wird immer noch häufig die Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit zwischen den Eheleuten aufgehoben zugunsten der Kindererziehung durch die Frau.

Eheverträge sind vor allem sinnvoll und ratsam, wenn einer oder gar beide Ehepartner, selbständig sind und ein Unternehmen haben bzw. aufbauen. Wird keine Regelung getroffen, dann treten im Todesfalle des Unternehmers alle gesetzlichen Erben an seine Stelle. Dies bedeutet vielfach Handlungsunfähigkeit des Unternehmens und führt häufig innerhalb von ein paar Monaten zum Tod des Unternehmens. Daher sollte frühzeitig an die Nachfolgeregelung gedacht werden. Haben sich die Eheleute auseinandergelebt und einer begehrt die Scheidung, so ist im Rahmen des Zugewinns der Wert des Unternehmens aber auch der freiberuflichen Existenz als Arzt, Architekt usw. zu ermitteln und die Differenz auszugleichen. Dies geschieht in der Regel durch Barzahlungen oder Barrenten und zehrt häufig die Substanz des Unternehmens auf. Ein Unternehmen kann aber auch durch vorherige Vereinbarung aus dem Zugewinn herausgenommen werden und somit auch die zukünftige finanzielle Grundlage der gescheiterten Ehe erhalten bleiben. In den seltensten Fällen lässt sich auf der einen Seite ein Unterhaltsanspruch durchsetzen und gleichzeitig die bisherige wirtschaftliche Grundlage zerstören, aus der die monatlichen Zahlungen bzw. Abfindungen fließen sollen. Eine Kuh, die man melken möchte, sollte tunlichst nicht geschlachtet werden. Werden Eheverträge während der Ehe abgeschlossen so ist in der Regel der bisherige Zugewinn auszugleichen, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung zwischen den Eheleuten.

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Erstberatung

Entscheidet sich ein Ehepartner, in der Regel die Frau (über 80% der Scheidungsanträge werden von Frauen eingereicht), für die Trennung im Hinblick auf eine spätere Scheidung, so fällt erster Beratungsbedarf an. Eine Erstberatung durch den Anwalt darf nicht mehr als 180 € (bis 31.12.2001: 350 DM) zzgl. gesetzlicher MwSt. kosten - dafür können erste Weichen für eine zufriedenere Zukunft gestellt werden. Als erstes ist aufgrund der Regeln des Internationalen Privatrechts zu ermitteln, welches Recht auf die jeweilige Fragestellung anzuwenden.

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Scheidungsstatut

Für das sog. Scheidungsstatut kommt es auf in der Regel auf die Staatsangehörigkeit der Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. während der Ehe an. Besteht keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so kommt es auf den Lebensmittelpunkt an.

Ist danach deutsches Recht anzuwenden, so werden drei Scheidungsformen unterschieden:

  • Die Scheidung ausnahmsweise innerhalb eines Jahres nach erfolgter Trennung wegen unzumutbarer Härte des Zuwartens der regelmäßigen dreijährigen Trennungszeit.
  • Die einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung. Damit das Familiengericht zustimmt, müssen bestimmte Regelungen z. B. zum Unterhalt und Sorge- bzw. Umgangsrecht der gemeinsamen Kinder (einschließlich angenommener und Pflegekinder) bereits getroffen sein.
  • Die streitige Scheidung nach dreijähriger Trennung. Ausnahmsweise kann eine Scheidung nach dreijähriger Trennung verweigert werden, wenn dies für den nicht scheidungswilligen Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeutet.

Ist aber für die Scheidung ausländische Recht anzuwenden, so müssen dessen Voraussetzungen beachtet werden. So kennt zum Beispiel das italienische Recht auch mittlerweile die Scheidung. Doch muss hier der Beginn der Trennung vom (deutschen) Familiengericht bestätigt werden. Erst dann läuft die dreijährige Trennungszeit, nach deren Ablauf die Scheidung begehrt werden kann.

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Sorgerecht und Umgangsrecht

Das Statut für Sorge- und Umgangsrechtsregelungen bei minderjährigen Kindern richtet sich in der Regel nach deren gewöhnlichen Aufenthalt. Daher ist bei einem Aufenthalt der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die Scheidung der Ehe der Eltern nach ausländischem Recht zu erfolgen hat.

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Sorgerecht und Umgangsrecht bei minderjährigen Kindern orientieren sich am sog. Wohl des Kindes (Kindeswohl). Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich keinesfalls um ein Recht des nicht betreuenden Elternteils handelt, die Kinder altersentsprechend zu sehen. Sondern es ist die Pflicht des Elternteils einen kindgerechten Umgang zu pflegen, wenn das Kind dies wünscht und es für seine weitere Entwicklung unerlässlich und gut ist. Ein Kind wird in der Regel durch die bereits früher aufgetretenen Spannungen zwischen den Eltern hin- und hergerissen in seinen Gefühlen und seiner Loyalität zu beiden Eltern. Jetzt soll es sich entscheiden, ob es Mama oder Papa mehr mag, um mit nur noch einem Elternteil zu leben. Häufig reißt der Kontakt zum anderen Elternteil ab, weil der betreuende Elternteil das emotionale Durcheinander auf der Ebene Partnerschaft Mann - Frau nicht hinreichend verarbeitet. Denn Kinder spüren dies sehr gut und wollen nicht, dass der betreuende Elternteil, während sie beim anderen Elternteil sind, traurig ist. Daher verzichten sie häufig scheinbar von sich aus "ich will nicht!" und bleiben beim betreuenden Elternteil, um nicht auch noch diesen zu verlieren. In Studien wird diese Situation PAS (Parental-Alienation-Syndrom " elterliches Entfremdungssyndrom) genannt.

Häufigen Schwierigkeiten bei Ferienregelungen oder Umgangsrechten, die kurzfristig und möglichst ohne Anhörung des anderen durchgesetzt werden sollen, kann durch die Einreichung einer Schutzschrift bei Gericht, die das rechtliche Gehör sicherstellt, entgegengewirkt werden. Dies gilt auch, wenn zu befürchten ist, dass Kinder von einem Ferienaufenthalt im Ausland nicht mehr zurückkehren sollen. Und damit ihrem bisherigen gewohnten Umfeld entzogen werden. Kommt es daher zur familiären Krisensituation der elterlichen Trennung und Scheidung, so sollten nicht nur Kinder bei anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten in längerfristige psychologische und psychotherapeutische Behandlung, um die Situation besser und kindgerecht zu verarbeiten.

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Es ist auch angeraten, dass sich Eltern - zumindest zeitweise - fachliche Unterstützung holen. Dies kann in vielfältiger Form geschehen:

  • Ehe- und Trennungsberatung durch kirchliche und soziale Einrichtungen
  • Trennungsgesprächskreise
  • Stadtteilbezogene Familiencafé
  • Familientherapie
  • Hilfestellungen der Jugendämter in Form von Erziehungshilfe und -beistand
  • Betreutes Wohnen
  • Frauenhäuser
  • Mädchenhäuser
  • Binationale und multikulturelle Vereinigungen
  • Ganztagsschule und Ganztagskindergärten
  • Zielorientierte Kurzzeittherapie
  • Mediation

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Seit dem 01.07.1999 hat der deutsche Gesetzgeber den Regelfall des gemeinsamen Sorgerechts eingeführt. Damit verbleibt es im Falle der Scheidung bei der gemeinsamen Sorge der Eltern, wenn keiner von beiden einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellt. Die gemeinsame Sorge bedeutet, dass im Alltag der Kinder der betreuende Elternteil die alleinige Sorge ausübt und in Fragen besonderer Bedeutung wie zum Beispiel welche weiterführende Schule ein Kind besucht oder welche Berufsausbildung es anstrebt, gemeinsam entschieden wird. Kommt es dennoch immer wieder zum Streit zwischen den Eltern, so können einzelne Rechte ausdrücklich auf einen Elternteil oder das Jugendamt übertragen werden wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das religiöse Erziehungsrecht oder auch das Gesundheitsrecht.

Die Übertragung der alleinigen Sorge auf den beantragenden Elternteil bedarf einer zweistufigen Prüfung durch das Familiengericht, untermauert durch eine gutachterliche Stellungnahme des Jugendamtes oder in München des ASD zur familiären Situation.

1. Die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts als heutigen Regelfall darf nicht dem Kindeswohl entsprechen.

2. Die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antragsteller muss am ehesten dem Kindeswohl entsprechen

3. Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Übertragung der alleinigen Sorge auf den nicht beantragenden Elternteil am ehesten dem Kindeswohl entspräche, so ist der Antrag abzulehnen. Das Gericht kann heutzutage nur noch auf Antrag die alleinige Sorge übertragen. Vor der Neuregelung war es möglich, die alleinige Sorge auch demjenigen zuzusprechen, der gar keinen Antrag gestellt hatte.

Bei der Beurteilung des Kindeswohls wird die bisherige Situation vor allem in Form der bisherigen Bindung des Kindes an die Eltern und ihr bisheriges Umfeld berücksichtigt.

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Kindesunterhalt

In der Regel erhält der betreuende Elternteil Unterhalt für die minderjährigen Kinder nach der sog. Düsseldorfer Tabelle, wenn der andere Elternteil leistungsfähig ist. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder ist nicht leistungsfähig, so können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) vorübergehend bezogen werden. Dies geht allerdings nur längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes. Unterhaltsverpflichtungen können in Urkunden des Jugendamtes oder durch das zuständige Familiengericht (Anwaltszwang) festgesetzt werden. Neben dem Regelunterhalt ist auch die Geltendmachung von sog. Mehrbedarf möglich, soweit der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.

Kindesunterhalt gilt sowohl während der Trennungszeit als auch nach der Scheidung der Eltern und muss nicht noch mal geltend gemacht werden. Treten wesentliche Änderungen der Berechnungsgrundlagen sowohl in positiver als auch negativer Hinsicht ein, so können die Unterhaltsansprüche den neuen Begebenheiten im Wege der Abänderungsklage angepasst werden.

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Ehegattenunterhalt während der Trennung

Der in Trennung lebende Ehegatte erhält nicht automatisch Unterhalt für die Trennungszeit. Vielmehr sind die eheprägenden Verhältnisse zu berücksichtigen. Darunter fallen auch Schulden, die regelmäßig bezahlt werden bzw. die bisherige Lebensplanung der Ehepartner. Auch die Unterhaltsleistungen des Unterhaltsverpflichteten für Kinder aus dieser Ehe und früheren Ehen sowie nichteheliche Kinder und frühere Ehegatten sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann Unterhaltszahlungen an sich wegen Alters, Kinderbetreuung, Krankheit ... verlangen. Unterhaltsansprüche nach der Scheidung sind erneut geltend zu machen. Mit Rechtskraft der Scheidung erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr automatisch weiterhin Unterhalt. Die Voraussetzungen der Unterhaltsansprüche während der Trennungszeit und nach rechtskräftiger Scheidung werden bereits wegen des besonderen Schutzes der Ehe nach Art. 6 des Grundgesetzes unterschiedlich bewertet. Im Ehevertrag aber auch einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungsvereinbarung können die Ehegatten dazu Regelungen vorsehen.

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Verhältnisse an der Ehewohnung

Im Rahmen einer Trennung - die auch räumlich innerhalb der bisherigen Ehewohnung stattfinden kann - sollten auch die zukünftigen Verhältnisse an der Wohnung geregelt werden. Können die Ehegatten keine Einigung erzielen so kann beim Familiengericht (Anwaltszwang) ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden.

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Hausratsaufteilung

Die Aufteilung der Gegenstände, die nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen, sollte einvernehmlich zwischen den Ehegatten erfolgen. Kommt keine Einigung zustande, so dient die Hausratverordnung als Richtschnur.

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Zugewinnausgleich

Soweit der Zugewinnausgleich nicht bereits ausgeschlossen ist, wird das Anfangs- und das Endvermögen des Einzelnen nach besonderen Rechtsvorschriften berechnet. Aus dem durch die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen ermittelten Zugewinn für den Einzelnen wird wiederum der auszugleichende Zugewinn durch die Ermittlung der Differenz zwischen dem höheren Zugewinn und dem niedrigerem errechnet.

Beispiel: Ehegatte M hatte anfänglich Schulden in Höhe von 75.000 EUR und ein errechnetes Endvermögen von 25.000 EUR. Sein Anfangsvermögen beträgt 0 EUR und sein Endvermögen 25.000 EUR. Sein Zugewinn beträgt also 25.000 EUR.
Ehegatte F hatte anfänglich Schulden in Höhe von 20.000 EUR. Während der Ehezeit erhält F ein Erbe von 40.000 EUR. Das bereinigte Endvermögen beträgt 43.000 EUR. Das Anfangsvermögen von F beträgt 20.000 EUR, da die spätere Erbschaft dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird. Das Endvermögen von F beträgt 43.000 EUR. Ihr Zugewinn beträgt also 23.00  EUR. Die Differenz zwischen beiden Zugewinnansprüchen (25 TD€; 23 TD€) beträgt 2.000 EUR. Davon hat M 1.000 EUR an F auszugleichen.


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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich kann auch von ausländischen Eheleuten, deren Heimatrecht keinen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften kennt, durchgeführt werden. Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich erst während der Scheidung und nicht bereits während der Trennung durchgeführt. Während der in der Regel einzuhaltenden Trennungszeit von mindestens einem Jahr geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Eheleute es sich jederzeit noch anderweitig überlegen können und prüfen, ob die Ehe tatsächlich bereits so zerrüttet ist, dass keiner von beiden mehr an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten möchte. Eine Fortführung der Ehe soll nicht durch vorzeitige, übereilte Entscheidungen in Richtung Scheidung und damit auch Auflösung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft erschwert werden.

Noch während der Trennungszeit können die Eheleute den Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausschließen. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses bedarf es entweder einer notariellen Vereinbarung, eines anwaltlichen Vergleiches mit gerichtlicher Protokollierung oder einer gerichtlichen Genehmigung des von den Parteien gewünschten Ausschlusses. In der Regel werden im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bei der zuständigen Rentenversicherungsanstalt die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt. Diese Entgeltpunkte werden nach dem aktuellen Wert in DM-Beträge (ab. 01.01.2002: Euro-Beträge) umgerechnet. Hinzukommen noch etwaige Betriebsrenten, die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden können. Auch hier wird wie beim Zugewinnausgleich nur einseitig vom Versicherungskonto desjenigen, der die höheren Anwartschaften erworben hatte, die Hälfte der sich aus einem Vergleich zwischen den Ehepartnern ergebenden Anwartschaften Differenz ausgeglichen durch Übertragung auf das andere Versicherungskonto.

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Scheidung:

Ehegattenunterhalt nach Scheidung

Dieser muss gesondert vereinbart bzw. beim Familiengericht beantragt werden. Nachehelicher Unterhalt für den früheren Ehegatten ist möglich wegen:

  • Betreuung (§ 1570 BGB)
  • Alter (§ 1571 BGB)
  • Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
  • Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)
  • Aufstockung (§ 1573 Abs. 2 BGB)
  • Ausbildung (§ 1575 BGB)
  • Billigkeit (§ 1576 BGB)Zu den Voraussetzungen sowie zur Prüfung, ob für Sie nachehelicher Unterhalt in Frage kommt, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Nachehelicher Unterhalt kann ebenso durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Allerdings gilt es zu beachten, dass der verzichtende Ehegatte nicht dadurch hilfebedürftig wird.

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