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Familienrecht allgemein
Ehevertrag
Häufig wird anwaltlicher Rat erst am Ende einer Ehe gefragt.
Geschieht dies im Vorfeld der Eheschließung, so handelt es sich zumeist
um den Abschluss eines Ehevertrages. Es soll
vor allem sichergestellt werden, dass das bisherige Vermögen der einen
Familie auch innerhalb der Familie bleibt. Häufig soll daher für den Fall
der Eheschließung Gütertrennung vereinbart werden.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
der automatisch eintritt, wenn keine anderweitige Vereinbarung zwischen
den Ehegatten getroffen wurde, kennt keine reine Gütergemeinschaft
in der alles beiden zu gleichen Teilen gehört. Vielmehr gibt es auch hier
eigenes persönliches Vermögen und gemeinsames Vermögen. Da die Ehe nach
deutschem Recht als eine Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgestaltet
ist, ist in der Regel im Rahmen der Scheidung der während der Ehe entstandene
Zugewinn auszugleichen. Eine Ehe, die auf einer
notariell beurkundeten Gütertrennung basiert, baut daher auf anderen Werten
auf. Daher muss sie auch Regelungen für den Fall gemeinschaftlicher Kinder
aus dieser Beziehung vorsehen. Denn dann wird immer noch häufig die Gleichwertigkeit
der Berufstätigkeit zwischen den Eheleuten aufgehoben zugunsten der Kindererziehung
durch die Frau.
Eheverträge sind vor allem sinnvoll und ratsam, wenn einer
oder gar beide Ehepartner, selbständig sind und
ein Unternehmen haben bzw. aufbauen. Wird keine
Regelung getroffen, dann treten im Todesfalle des
Unternehmers alle gesetzlichen Erben an seine Stelle. Dies bedeutet vielfach
Handlungsunfähigkeit des Unternehmens und führt häufig innerhalb von ein
paar Monaten zum Tod des Unternehmens. Daher sollte frühzeitig an die
Nachfolgeregelung gedacht werden. Haben sich die Eheleute auseinandergelebt
und einer begehrt die Scheidung, so ist im Rahmen des Zugewinns der Wert
des Unternehmens aber auch der freiberuflichen Existenz als Arzt, Architekt
usw. zu ermitteln und die Differenz auszugleichen. Dies geschieht in der
Regel durch Barzahlungen oder Barrenten und zehrt häufig die Substanz
des Unternehmens auf. Ein Unternehmen kann aber auch durch vorherige Vereinbarung
aus dem Zugewinn herausgenommen werden und somit auch die zukünftige finanzielle
Grundlage der gescheiterten Ehe erhalten bleiben. In den seltensten Fällen
lässt sich auf der einen Seite ein Unterhaltsanspruch durchsetzen und
gleichzeitig die bisherige wirtschaftliche Grundlage zerstören, aus der
die monatlichen Zahlungen bzw. Abfindungen fließen sollen. Eine Kuh, die
man melken möchte, sollte tunlichst nicht geschlachtet werden. Werden
Eheverträge während der Ehe abgeschlossen so ist in der Regel der bisherige
Zugewinn auszugleichen, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung zwischen
den Eheleuten.

Erstberatung
Entscheidet sich ein Ehepartner, in der Regel die Frau (über
80% der Scheidungsanträge werden von Frauen eingereicht), für die Trennung
im Hinblick auf eine spätere Scheidung, so fällt erster Beratungsbedarf
an. Eine Erstberatung durch den Anwalt darf nicht
mehr als 180 € (bis 31.12.2001: 350 DM) zzgl. gesetzlicher MwSt.
kosten - dafür können erste Weichen für eine zufriedenere Zukunft gestellt
werden. Als erstes ist aufgrund der Regeln des Internationalen Privatrechts
zu ermitteln, welches Recht auf die jeweilige Fragestellung anzuwenden.
Scheidungsstatut
Für das sog. Scheidungsstatut kommt
es auf in der Regel auf die Staatsangehörigkeit
der Eheleute im Zeitpunkt der Eheschließung bzw. während der Ehe an. Besteht
keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so kommt es auf den Lebensmittelpunkt
an.
Ist danach deutsches Recht anzuwenden, so werden drei Scheidungsformen
unterschieden:
- Die Scheidung ausnahmsweise
innerhalb eines Jahres nach erfolgter Trennung wegen unzumutbarer
Härte des Zuwartens der regelmäßigen dreijährigen Trennungszeit.
- Die einverständliche
Scheidung nach einjähriger Trennung.
Damit das Familiengericht zustimmt, müssen bestimmte Regelungen z. B.
zum Unterhalt und Sorge- bzw. Umgangsrecht der gemeinsamen Kinder (einschließlich
angenommener und Pflegekinder) bereits getroffen sein.
- Die streitige Scheidung
nach dreijähriger Trennung. Ausnahmsweise kann
eine Scheidung nach dreijähriger Trennung verweigert werden, wenn dies
für den nicht scheidungswilligen Ehegatten eine unzumutbare
Härte bedeutet.
Ist aber für die Scheidung ausländische
Recht anzuwenden, so müssen dessen Voraussetzungen beachtet werden.
So kennt zum Beispiel das italienische Recht
auch mittlerweile die Scheidung. Doch muss hier der Beginn der Trennung
vom (deutschen) Familiengericht bestätigt werden. Erst dann läuft die
dreijährige Trennungszeit, nach deren Ablauf die Scheidung begehrt werden
kann.
Sorgerecht und Umgangsrecht
Das Statut für Sorge- und Umgangsrechtsregelungen
bei minderjährigen Kindern richtet sich in der Regel nach deren gewöhnlichen
Aufenthalt. Daher ist bei einem Aufenthalt der Kinder in der Bundesrepublik
Deutschland auch dann deutsches Recht anzuwenden, wenn die Scheidung der
Ehe der Eltern nach ausländischem Recht zu erfolgen hat.
Sorgerecht und Umgangsrecht bei
minderjährigen Kindern orientieren sich am sog. Wohl
des Kindes (Kindeswohl). Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden,
dass es sich keinesfalls um ein Recht des nicht betreuenden Elternteils
handelt, die Kinder altersentsprechend zu sehen. Sondern es ist die Pflicht
des Elternteils einen kindgerechten Umgang zu pflegen, wenn das Kind dies
wünscht und es für seine weitere Entwicklung unerlässlich und gut ist.
Ein Kind wird in der Regel durch die bereits früher aufgetretenen Spannungen
zwischen den Eltern hin- und hergerissen in seinen Gefühlen und seiner
Loyalität zu beiden Eltern. Jetzt soll es sich entscheiden, ob es Mama
oder Papa mehr mag, um mit nur noch einem Elternteil zu leben. Häufig
reißt der Kontakt zum anderen Elternteil ab, weil der betreuende Elternteil
das emotionale Durcheinander auf der Ebene Partnerschaft Mann - Frau nicht
hinreichend verarbeitet. Denn Kinder spüren dies sehr gut und wollen nicht,
dass der betreuende Elternteil, während sie beim anderen Elternteil sind,
traurig ist. Daher verzichten sie häufig scheinbar von sich aus "ich will
nicht!" und bleiben beim betreuenden Elternteil, um nicht auch noch diesen
zu verlieren. In Studien wird diese Situation PAS (Parental-Alienation-Syndrom
" elterliches Entfremdungssyndrom) genannt.
Häufigen Schwierigkeiten bei Ferienregelungen oder Umgangsrechten,
die kurzfristig und möglichst ohne Anhörung des anderen durchgesetzt werden
sollen, kann durch die Einreichung einer Schutzschrift bei Gericht, die
das rechtliche Gehör sicherstellt, entgegengewirkt werden. Dies gilt auch,
wenn zu befürchten ist, dass Kinder von einem Ferienaufenthalt im Ausland
nicht mehr zurückkehren sollen. Und damit ihrem bisherigen gewohnten Umfeld
entzogen werden. Kommt es daher zur familiären Krisensituation der elterlichen
Trennung und Scheidung, so sollten nicht nur Kinder bei anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten
in längerfristige psychologische und psychotherapeutische Behandlung,
um die Situation besser und kindgerecht zu verarbeiten.
Es ist auch angeraten, dass sich Eltern - zumindest zeitweise
- fachliche Unterstützung holen. Dies kann in vielfältiger Form geschehen:
- Ehe- und Trennungsberatung durch kirchliche und soziale Einrichtungen
- Trennungsgesprächskreise
- Stadtteilbezogene Familiencafé
- Familientherapie
- Hilfestellungen der Jugendämter in Form von Erziehungshilfe und -beistand
- Betreutes Wohnen
- Frauenhäuser
- Mädchenhäuser
- Binationale und multikulturelle Vereinigungen
- Ganztagsschule und Ganztagskindergärten
- Zielorientierte Kurzzeittherapie
- Mediation
Seit dem 01.07.1999 hat der deutsche Gesetzgeber den Regelfall
des gemeinsamen Sorgerechts eingeführt. Damit verbleibt es im Falle
der Scheidung bei der gemeinsamen Sorge der Eltern, wenn keiner von beiden
einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellt. Die gemeinsame
Sorge bedeutet, dass im Alltag der Kinder der betreuende Elternteil die
alleinige Sorge ausübt und in Fragen besonderer Bedeutung wie zum Beispiel
welche weiterführende Schule ein Kind besucht oder welche Berufsausbildung
es anstrebt, gemeinsam entschieden wird. Kommt es dennoch immer wieder
zum Streit zwischen den Eltern, so können einzelne Rechte ausdrücklich
auf einen Elternteil oder das Jugendamt übertragen werden wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
das religiöse Erziehungsrecht oder auch das Gesundheitsrecht.
Die Übertragung der alleinigen Sorge
auf den beantragenden Elternteil bedarf einer zweistufigen Prüfung
durch das Familiengericht, untermauert durch eine gutachterliche Stellungnahme
des Jugendamtes oder in München des ASD zur familiären Situation.
1. Die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts als heutigen
Regelfall darf nicht dem Kindeswohl entsprechen.
2. Die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Antragsteller
muss am ehesten dem Kindeswohl entsprechen
3. Gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Übertragung
der alleinigen Sorge auf den nicht beantragenden Elternteil am ehesten
dem Kindeswohl entspräche, so ist der Antrag abzulehnen. Das Gericht kann
heutzutage nur noch auf Antrag die alleinige Sorge übertragen. Vor der
Neuregelung war es möglich, die alleinige Sorge auch demjenigen zuzusprechen,
der gar keinen Antrag gestellt hatte.
Bei der Beurteilung des Kindeswohls wird die bisherige Situation
vor allem in Form der bisherigen Bindung des Kindes an die Eltern und
ihr bisheriges Umfeld berücksichtigt.
Kindesunterhalt
In der Regel erhält der betreuende Elternteil Unterhalt
für die minderjährigen Kinder nach der sog. Düsseldorfer
Tabelle, wenn der andere Elternteil leistungsfähig
ist. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder ist nicht leistungsfähig,
so können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
(UVG) vorübergehend bezogen werden. Dies geht allerdings nur längstens
bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes. Unterhaltsverpflichtungen
können in Urkunden des Jugendamtes oder durch das zuständige Familiengericht
(Anwaltszwang) festgesetzt werden. Neben dem Regelunterhalt
ist auch die Geltendmachung von sog. Mehrbedarf möglich,
soweit der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist.
Kindesunterhalt gilt sowohl während der Trennungszeit als
auch nach der Scheidung der Eltern und muss nicht noch mal geltend gemacht
werden. Treten wesentliche Änderungen der Berechnungsgrundlagen
sowohl in positiver als auch negativer Hinsicht ein, so können die Unterhaltsansprüche
den neuen Begebenheiten im Wege der Abänderungsklage
angepasst werden.
Ehegattenunterhalt während der Trennung
Der in Trennung lebende Ehegatte erhält nicht automatisch
Unterhalt für die Trennungszeit. Vielmehr sind die eheprägenden Verhältnisse
zu berücksichtigen. Darunter fallen auch Schulden, die regelmäßig bezahlt
werden bzw. die bisherige Lebensplanung der Ehepartner. Auch die Unterhaltsleistungen
des Unterhaltsverpflichteten für Kinder aus dieser Ehe und früheren Ehen
sowie nichteheliche Kinder und frühere Ehegatten sind bei der Bedarfsberechnung
zu berücksichtigen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann Unterhaltszahlungen
an sich wegen Alters, Kinderbetreuung, Krankheit ... verlangen. Unterhaltsansprüche
nach der Scheidung sind erneut geltend zu machen. Mit Rechtskraft der
Scheidung erhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr automatisch
weiterhin Unterhalt. Die Voraussetzungen der Unterhaltsansprüche während
der Trennungszeit und nach rechtskräftiger Scheidung werden bereits wegen
des besonderen Schutzes der Ehe nach Art. 6 des Grundgesetzes unterschiedlich
bewertet. Im Ehevertrag aber auch einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungsvereinbarung
können die Ehegatten dazu Regelungen vorsehen.
Verhältnisse an der Ehewohnung
Im Rahmen einer Trennung - die auch räumlich innerhalb
der bisherigen Ehewohnung stattfinden kann - sollten auch die zukünftigen
Verhältnisse an der Wohnung geregelt werden. Können die Ehegatten keine
Einigung erzielen so kann beim Familiengericht (Anwaltszwang) ein Antrag
auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden.
Hausratsaufteilung
Die Aufteilung der Gegenstände, die nicht dem Zugewinnausgleich
unterliegen, sollte einvernehmlich zwischen den Ehegatten erfolgen. Kommt
keine Einigung zustande, so dient die Hausratverordnung
als Richtschnur.
Zugewinnausgleich
Soweit der Zugewinnausgleich nicht
bereits ausgeschlossen ist, wird das Anfangs- und das
Endvermögen des Einzelnen nach besonderen Rechtsvorschriften berechnet.
Aus dem durch die Differenz zwischen Endvermögen
und Anfangsvermögen ermittelten Zugewinn für den Einzelnen wird wiederum
der auszugleichende Zugewinn durch die Ermittlung der Differenz zwischen
dem höheren Zugewinn und dem niedrigerem errechnet.
Beispiel: Ehegatte M hatte anfänglich
Schulden in Höhe von 75.000 EUR und ein errechnetes Endvermögen von
25.000 EUR. Sein Anfangsvermögen beträgt 0 EUR und sein Endvermögen
25.000 EUR. Sein Zugewinn beträgt also 25.000 EUR.
Ehegatte F hatte anfänglich Schulden in Höhe von 20.000 EUR. Während
der Ehezeit erhält F ein Erbe von 40.000 EUR.
Das bereinigte Endvermögen beträgt 43.000 EUR. Das Anfangsvermögen
von F beträgt 20.000 EUR, da die spätere Erbschaft dem Anfangsvermögen
hinzugerechnet wird. Das Endvermögen von F beträgt 43.000 EUR. Ihr Zugewinn
beträgt also 23.00 EUR. Die Differenz zwischen beiden Zugewinnansprüchen
(25 TD€; 23 TD€) beträgt 2.000 EUR. Davon hat M 1.000 EUR
an F auszugleichen.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich kann auch von ausländischen Eheleuten,
deren Heimatrecht keinen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen
Rentenanwartschaften kennt, durchgeführt werden.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich erst während der Scheidung
und nicht bereits während der Trennung durchgeführt. Während der in der
Regel einzuhaltenden Trennungszeit von mindestens einem Jahr geht der
Gesetzgeber davon aus, dass die Eheleute es sich jederzeit noch anderweitig
überlegen können und prüfen, ob die Ehe tatsächlich bereits so zerrüttet
ist, dass keiner von beiden mehr an der ehelichen Lebensgemeinschaft festhalten
möchte. Eine Fortführung der Ehe soll nicht durch vorzeitige, übereilte
Entscheidungen in Richtung Scheidung und damit auch Auflösung der Lebens-
und Wirtschaftsgemeinschaft erschwert werden.
Noch während der Trennungszeit können die Eheleute den
Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung ausschließen. Zur Wirksamkeit
des Ausschlusses bedarf es entweder einer notariellen Vereinbarung, eines
anwaltlichen Vergleiches mit gerichtlicher Protokollierung oder einer
gerichtlichen Genehmigung des von den Parteien gewünschten Ausschlusses.
In der Regel werden im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens bei der zuständigen
Rentenversicherungsanstalt die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften
ermittelt. Diese Entgeltpunkte werden nach dem aktuellen Wert in DM-Beträge
(ab. 01.01.2002: Euro-Beträge) umgerechnet. Hinzukommen noch etwaige Betriebsrenten,
die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden können. Auch
hier wird wie beim Zugewinnausgleich nur einseitig vom Versicherungskonto
desjenigen, der die höheren Anwartschaften erworben hatte, die Hälfte
der sich aus einem Vergleich zwischen den Ehepartnern ergebenden Anwartschaften
Differenz ausgeglichen durch Übertragung auf das andere Versicherungskonto.
Scheidung:
Ehegattenunterhalt nach Scheidung
Dieser muss gesondert vereinbart bzw. beim Familiengericht
beantragt werden. Nachehelicher Unterhalt für
den früheren Ehegatten ist möglich wegen:
- Betreuung (§ 1570 BGB)
- Alter (§ 1571 BGB)
- Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Aufstockung (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Ausbildung (§ 1575 BGB)
- Billigkeit (§ 1576 BGB)Zu den Voraussetzungen sowie zur Prüfung, ob
für Sie nachehelicher Unterhalt in Frage kommt, wenden Sie sich bitte
an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Nachehelicher Unterhalt kann ebenso durch vertragliche Vereinbarung
ausgeschlossen werden. Allerdings gilt es zu beachten, dass der verzichtende
Ehegatte nicht dadurch hilfebedürftig wird.
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