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Sozialrecht

Sozialrecht allgemein

(Diese Darstellung kann keine Überprüfung Ihrer persönlichen Situation ersetzen)

Unter Sozialrecht wird gemeinhin die soziale Sicherung im heutigen Sozialstaat Bundesrepublik Deutschland verstanden. In den letzten Jahren standen einige einschneidende Veränderungen in die persönliche Lebensplanung des einzelnen an. Weitere werden noch folgen. Nicht zuletzt weil sich die Gesellschaft in den letzten Jahrzehnten drastisch verändert hat, was bei Einführung der Bismarkschen Sozialgesetze nicht vorhersehbar war. So kann zum Beispiel der Generationenvertrag nicht mehr aufrecht erhalten werden. Darunter verstand man bislang, dass die jeweils nachfolgende Generation für die an die vorhergehende Generation zu leistenden Zahlungen aufkommt. So wird im Rentenbereich etwa der heute eingezahlte Beitrag nicht dazu verwendet, die eigene, persönliche Rente anzusparen und entsprechend der noch fehlenden Zeit bis zum Rentenbeginn zu verzinsen. Vielmehr werden damit die laufenden Rentenzahlungen bestritten. Der Generationenvertrag kann zum einen wegen der Überalterung der Bevölkerung als auch ansteigenden Lebenserwartung nicht mehr aufrechterhalten werden. Hinzu kommt auch das bereits seit längerem weniger Kinder geboren werden als Bürger versterben. Das bisherige Rentensystem könnte nur aufrecht erhalten werden, wenn wieder mehr Kinder je Familie geboren würden. Angesichts der gestiegenen Ausbildung der Frauen und Ihrem verständlichen Wunsch ebenso berufstätig sein zu wollen und für sich selbst zu sorgen, lässt sich vielfach immer noch nicht der gehegte Wunsch, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren, verwirklichen. Es wird zwar viel von Emanzipation gesprochen, doch immer noch nehmen nur wenige Väter Erziehungsurlaub, da Sie vielfach der Haupternährer der Familie sind und mehr verdienen als die Frauen. Auch stehen nicht genügend Betreuungsplätze für kleine aber auch schulpflichtige Kinder zur Verfügung, die auf die Belange der Arbeitswelt eingehen und zahlbar sind. Und so geht eine gesellschaftliche Rahmenbedingung in die andere über - und lässt sich nicht scharf voneinander abgrenzen bzw. isoliert betrachten.

Im sozialen Bereich bestehen vermehrt Aufklärungspflichten der einzelnen zuständigen Behörden und Träger von sozialen Einrichtungen und Verbänden gegenüber dem hilfesuchenden Bürger. Diesen wird in der Regel durch Broschüren und Beratungsgespräche nachgekommen. Auch die Rechtsantragsstellen des jeweils zuständigen Amtsgerichts am Wohnsitz des Bürgers geben in begrenzten Umfang Auskunft, wo der Bürger die jeweilige Hilfestellung erhält.

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Rentenrecht

Hierzu gehört die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente (seit 01.01.2001: verminderte Erwerbsunfähigkeit), Arbeitslosenrente genauso wie Witwen-/Witwerrente und (Halb-)Waisenrente. Berufsunfähig ist, wer wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf oder in einem zumutbaren anderen Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbarer Gesunder verdienen könnte. Dabei ist nicht alleine auf die Erkrankungen abzustellen, sondern vielmehr auf die Auswirkungen der Erkrankung oder Behinderung auf den erlernten und in der Regel zuletzt ausgeübten Beruf.


Die Berufsunfähigkeitsrente dient der Kompensation eines Verdienstausfalles.


Erwerbsunfähig ist, wer wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in allen Beschäftigungen nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen kann. Hier kommt es nicht mehr auf den zuletzt ausgeübten Beruf an. Es wird überprüft, ob das vorhandene Restvermögen des Berufstätigen, ausreichend ist, um noch Hilfstätigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten und so zumindest 630 DM monatlich zu verdienen. Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel: Zureichen, Montieren.

Seit 01.01.2001 gilt: Einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsunfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

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Arbeitslosigkeit

Allgemein

Von Arbeitslosigkeit Betroffene haben häufig mit der Anrechnung von Abfindungen anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (hier dem Bereich Arbeitsrecht zugeordnet) zu tun. Desweiteren gibt es häufig Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Eintritt von Sperrzeiten weil Arbeitsangebote abgelehnt wurden, der Arbeitslose nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Hier wird häufig übersehen, dass nicht nur eine Sperrzeit eintritt sondern es auch zu einer Verkürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe kommt bis hin zu einer Verwirkung des gesamten Anspruchs.

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Umschulung/Berufsausbildung

Grundsätzlich sollte - von Ausnahmen abgesehen - das Arbeitsamt nicht der erste Ansprechpartner für eine erste Berufsausbildung bzw. eine Umschulung sein. Derjenige, der zuvor jahrelang ohne eine Ausbildung als ungelernte bzw. angelernte Kraft auf dem Arbeitsmarkt tätig war, hat keinen vorrangigen Anspruch gegenüber dem Arbeitsamt auf eine Berufsausbildung. Hier gilt: Es sollten sog. Initiativbewerbungen durch den Betroffenen selbst veranlasst werden und die Stellenanzeigen bzw. Ausbildungsangebote in den Zeitungen sowie in den elektronischen Informationsdiensten der Arbeitsämter genutzt werden. Das Arbeitsamt hat nach wie vor die Aufgabe, den Arbeitslosen in den sog. ersten Arbeitsmarkt so schnell als möglich wieder einzugliedern. Kann das Arbeitsamt Ihnen also genügend freie Stellen in Ihrer bisherigen Tätigkeit nachweisen, so besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf eine vom Arbeitsamt zu zahlende Berufsausbildung bzw. Umschulung. In diesem Bereich ist immer noch die Initiative des einzelnen gefordert.

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Urlaubsanspruch gegenüber Arbeitsamt

Ein Urlaubsanspruch wie in einem echten Beschäftigungsverhältnis besteht gegenüber dem Arbeitsamt nicht. Wohl kann sich der Arbeitslose mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Arbeitsamtes für maximal 3 Wochen im Kalenderjahr von seinem regelmäßigen Aufenthaltsort entfernen. Dies wird in aller Regel dann gewährt, wenn zu der vorgesehenen Zeit nicht mit einer konkreten Vermittlungsmöglichkeit gerechnet werden kann. Vielfach wird vergessen, dass nicht nur die Arbeitslosigkeit als solche ausschlaggebend für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe ist. Vielmehr muss der Arbeitslose auch der Vermittlung zur Verfügung stehen und dafür Sorge tragen, dass er täglich Kenntnis von seiner persönlichen Post erhält.

Krankenversicherung

Schwierigkeiten treten im Verhältnis des Versicherten zur zuständigen Krankenkasse vor allem im Bereich der Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln sowie bei der Gewährung von Haushaltshilfen auf. Gerade bei der Beantragung von Haushaltshilfen sollte der Versicherte darauf achten, dass auch nur die Krankheit und/oder Behinderung eingetragen wird, wegen der auch tatsächlich eine Haushaltshilfe benötigt wird. Niedergelassene Kassenärzte haben häufiger Abrechnungsschwierigkeiten mit der Kassenärztlichen Verrechnungsstelle und der Budgetierung.

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Pflegeversicherung

Es ist bekannt, dass zwischen der Inanspruchnahme von tatsächlichen Pflegeleistungen durch geschultes Personal oder der Gewährung von Pflegegeld, die die Pflege innerhalb der Familie anerkennen soll, gewählt werden kann. Die Höhe der jeweiligen Leistung hängt von davon ab, ob der zu Pflegende in die Pflegestufe I, II, oder III eingestuft wurde. Dies geschieht in der Regel durch einen Hausbesuch, bei dem sowohl der zu Pflegende als auch ihn regelmäßig betreuende Personen anwesend sein sollten. Häufig ist anzutreffen, dass sich der zu Pflegende der notwendigen Hilfe zur Bewältigung seines Alltags schämt und darum im besten Licht darstellt. Hier sollte durch die Pflegekraft korrigierend eingegriffen werden. Auch lohnt es sich, auf abweichende Begebenheiten vom Durchschnitt hinzuweisen. Die einzelnen Hilfeleistungen werden mit Durchschnittszeiten bewertet. So zum Beispiel ein einmaliges Ankleiden am Morgen und ein Auskleiden am Abend vor dem Zubettgehen. Muss aber des öfteren die Kleidung krankheitsbedingt gewechselt werden wegen starken Schwitzens, mangelnder Stuhlkontrolle usw. so muss seitens der Betroffenen darauf hingewiesen werden. Alle Abweichungen zusammen genommen können eine höhere Einstufung bedeuten. Ein Grund können aber auch Einreibungen und dadurch bedingtes häufigeres An- und Auskleiden sein.

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Schwerbehindertenrecht

In diesem Bereich treten gegenüber den Versorgungsämtern Schwierigkeiten bei der Erteilung des beantragten Merkzeichens bzw. der Bewertung der einzelnen Behinderung bzw. ihrer Auswirkungen im Vergleich zu altersentsprechenden gesunden Personen im Zusammenhang mit dem Grad der Behinderung. Lag zu Beginn der ersten Antragstellung eine akute Erkrankung vor, so wird in der Regel in den ersten drei Jahren der Erkrankung Rücksicht auf die daraus resultierende psychische Belastung genommen. Und daher ein höherer Grad der Behinderung zugestanden. Bei einer späteren Überprüfung wird daher nur noch ein niedrigerer Grad der Behinderung gewährt, obwohl sich für den Betroffenen an der Krankheitssituation nichts verändert hat. Daraus resultieren Verständnisschwierigkeiten der Betroffenen. In einer anwaltlichen Beratung wird daher häufig eine Akteneinsicht unumgänglich. Ferner muß die heutige Situation mitsamt ihren Auswirkungen bewertet werden. Umso mehr dies individuell aufgeschlüsselt geschehen kann, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit in dem Massenverfahren vor den Versorgungsämtern der einzelnen Situation gerecht zu werden.

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Sozialhilfe

Allgemein

Sozialhilfe ist eine grundsätzlich nachrangige Leistung bei nachgewiesener Bedürftigkeit, der nicht durch eine anderweitige Hilfestellung entgegengewirkt werden kann. Dabei wird zwischen einmaliger und laufender Hilfe ebenso unterschieden wie zwischen nicht zurückzufordernder Hilfeleistung und Gewährung in Form eines rückzahlbaren Darlehens. Es kommt die Kürzung der gewährten Sozialhilfe wegen mangelnder Mitwirkung bzw. Ablehnung von zumutbaren Arbeitsangeboten in Betracht.

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Schenkungen des jetzt Hilfebedürftigen

Angehörige des Hilfebedürftigen sind häufig bei früheren Schenkungen des jetzt Hilfebedürftigen betroffen. Die Hilfeleistung für den heute Bedürftigen kann abgelehnt werden, wenn sich dieser absichtlich seines Vermögens entledigt hat. Zum Beispiel damit dieses für die Familie und nächsten Angehörigen erhalten bleibt. Schließlich hat er ja lange diesem Staat gedient. Nun kann er auch einmal Leistungen vom Staat erhalten. Auch bei nachträglich eintretender Bedürftigkeit kann dem Betroffenen die Hilfeleistung verweigert oder nur in Form einer Hilfestellung auf Darlehensbasis gwewährt werden. Dann wird der Betroffene in der Regel aufgefordert, das vor Jahren übertragene Vermögen vom Begünstigten zurückzufordern. Dafür gilt in der Regel eine 10-Jahres-Frist, deren Berechnung aber nur von rechtskundigen Personen vorgenommen werden sollte. Der Gesetzgeber sieht auch Ausnahmen von der Rückgabepflicht der Schenkung unter Lebenden vor. Angaben in den Antragsunterlagen sollten nicht leichtfertig gemacht werden. So lohnt es sich durchaus darüber nachzudenken, ob nicht doch in den letzten Jahren vor Antragstellung Vermögen auf andere Personen übertragen wurde. Darunter fallen nur sog. Anstandsgeschenke nicht wie ein Geschenk für das Enkelkind zum bestandenen Abitur. Handelt es sich dabei allerdings um einen Ferrari so dürfte es sich in der Regel bei normalen Vermögensverhältnissen des Schenkers nicht mehr um ein Anstandsgeschenk handeln. Wird die Frage nach Vermögensübertragungen in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung leichtfertig verneint, so droht im Falle einer Aufdeckung durch die Behörden nicht nur eine Rückforderung der verschwiegenen Schenkung sondern auch die Strafanzeige mit einer möglichen Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Sozialamtes im sich anschließenden Strafverfahren. Daher sollte im Falle eines Falles eine Selbstanzeige in Verbindung mit einer rechtskundigen Person in Betracht gezogen werden. Eine Selbstanzeige stellt kein Allheilmittel dar, kann aber helfen, eine Strafanzeige mit anschließender Verurteilung zu verhindern.

Pfändung von Sozialleistungen

Grundsätzlich gilt, dass Sozialleistungen unpfändbar sind. Doch auch von dieser Regel gibt es Ausnahmen, die Ihnen eine rechtskundige Person näher darlegen kann im Rahmen einer Beratung.

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Verfahren

In der Regel gilt, dass über die Gewährung von Sozialleistungen nach Antragstellung entschieden wird. Mit der Antragstellung sind daher auch alle Umstände darzulegen und durch geeignete Mittel wie Kopien von Kontoauszügen, Mietverträgen, Versicherungsunterlagen usw. zu belegen. Hat der Betroffene alle - auch nachträglich geforderten - Belege eingereicht und Fragen der zuständigen Behörde beantwortet, so ist nun die Ausgangsbasis für eine Entscheidung geschaffen. Erst ab diesem Zeitpunkt der vollständigen Mitwirkung des Antragstellers an der Sachverhaltsaufklärung kann auch die Frist, innerhalb der die Behörde ihre Entscheidung treffen muss, gerechnet werden. Dies gilt zum Beispiel für eine sog. Untätigkeitsklage. Die Behörde schließt ihr Entscheidungsverfahren über den Antrag auf Gewährung einer Leistung in der Regel mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid ab. Sie kann die beantragte Leistung gänzlich ablehnen, teilweise bewilligen und im übrigen ablehnen oder in vollem Umfang bewilligen. Denkbar ist auch die Ersetzung der beantragten Leistung durch eine Leistung, soweit ihr ein Ermessensspielraum zusteht.

Ist der Antragsteller nicht mit der getroffenen Entscheidung einverstanden, so kann er in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch zur Niederschrift bei der Behörde bzw. schriftlich einlegen. Die Frist beginnt dabei nicht erst mit der Abholung des Bescheides aufgrund einer Zustellbenachrichtigung, sondern bereits mit der Niederlegung bzw. dem Einwurf in den Briefkasten.Daran ändert auch ein Umzug bzw. ein Krankenhausaufenthalt in der Regel nichts. Insbesondere wenn der Betroffene mit einer Entscheidung in nächster Zeit rechnen musste.

Wurde frist- und formgerecht Widerspruch eingelegt, so kann und sollte dieser auch begründet werden. Die Behörde überprüft aufgrund des eingelegten Rechtsmittels ihre zuerst getroffene Entscheidung auf etwaige Verfahrensfehler und inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, so muß dieser auch erkennbar geprüft worden sein. Hält die Behörde an Ihrer ersten Entscheidung fest, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann innerhalb eines Monats seit Zustellung Klage vor dem zuständigen Gericht (in der Regel: Sozial- oder Verwaltungsgericht) erhoben werden.

Bewilligt die Behörde nun teilweise die beantragte Leistung aufgrund der Überprüfung, so ergeht ein Teilabhilfebescheid. Im übrigen erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Auch wenn Sie dieses in einem einzigen Schreiben erhalten, so handelt es sich hierbei um verschiedene Bescheide der Behörde. Auch hier kann vollumfänglich oder auf bestimmte Teile beschränkt Klage in der Regel innerhalb eines Monats vor dem zuständigen Gericht (in der Regel: Sozial- oder Verwaltungsgericht) erhoben werden.

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Kostentragung

Eine bestehende Rechtsschutzversicherung tritt bei Sozialangelegenheiten in der Regel erst im Gerichtsverfahren für dem Betroffenen entstehende Kosten ein. Im Vorverfahren entscheidet die Behörde auch über ihre etwaige Erstattungspflicht dem Betroffenen entstandener notwendiger Kosten. Sie kann die Erstattung zum Beispiel anwaltlicher Vertretungskosten ablehnen, wenn der Erfolg darauf beruht, dass zuvor eine Entscheidung nicht möglich war, weil der Betroffene trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen vorgelegt hat und Auskünfte erteilte, die gefordert waren.

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Interessante Links:

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(ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Haftung)

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